UrhG – § 96: Verwertungsverbot

Teil 4: Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Abschnitt 1: Ergänzende Schutzbestimmungen


§ 96:Verwertungsverbot

(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.