Teil 4: Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1: Ergänzende Schutzbestimmungen
§ 96:Verwertungsverbot
(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.