UrhG – § 68: Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke

Teil 1: Urheberrecht

Abschnitt 7: Dauer des Urheberrechts


§ 68:Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke

Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.