Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt 2: Übergangsbestimmungen
§ 137q:Übergangsregelung zur Verlegerbeteiligung
§ 63a Absatz 2 und 3 gilt für Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten.
§ 137q:Übergangsregelung zur Verlegerbeteiligung
§ 63a Absatz 2 und 3 gilt für Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten.