UrhG – § 32b: Zwingende Anwendung

Teil 1: Urheberrecht

Abschnitt 5: Rechtsverkehr im Urheberrecht

Unterabschnitt 2: Nutzungsrechte


§ 32b:Zwingende Anwendung

Die §§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4 finden zwingend Anwendung

1.
wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder
2.
soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.