UrhG – § 113: Urheberrecht

Teil 4: Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Abschnitt 3: Zwangsvollstreckung

Unterabschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber


§ 113:Urheberrecht

Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.