UrhG – § 73: Ausübender Künstler

Teil 2: Verwandte Schutzrechte

Abschnitt 3: Schutz des ausübenden Künstlers


§ 73:Ausübender Künstler

Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.