InsO – § 87: Forderungen der Insolvenzgläubiger

Dritter Teil: Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Erster Abschnitt: Allgemeine Wirkungen


§ 87:Forderungen der Insolvenzgläubiger

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.