Vierter Teil: Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
Dritter Abschnitt: Gegenstände mit Absonderungsrechten
§ 165:Verwertung unbeweglicher Gegenstände
Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.