InsO – § 165: Verwertung unbeweglicher Gegenstände

Vierter Teil: Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse

Dritter Abschnitt: Gegenstände mit Absonderungsrechten


§ 165:Verwertung unbeweglicher Gegenstände

Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.