InsO – § 305a: Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung

Zehnter Teil: Verbraucherinsolvenzverfahren


§ 305a:Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung

Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.