Sechster Teil: Insolvenzplan
Dritter Abschnitt: Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
§ 254b:Wirkung für alle Beteiligten
Die §§ 254 und 254a gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben.