InsO – § 254b: Wirkung für alle Beteiligten

Sechster Teil: Insolvenzplan

Dritter Abschnitt: Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung


§ 254b:Wirkung für alle Beteiligten

Die §§ 254 und 254a gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben.