Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
Zweiter Abschnitt: Verteilung
§ 196:Schlußverteilung
(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.
(2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.