Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
Erster Abschnitt: Feststellung der Forderungen
§ 176:Verlauf des Prüfungstermins
Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.