Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
Zweiter Abschnitt: Verteilung
§ 198:Hinterlegung zurückbehaltener Beträge
Beträge, die bei der Schlußverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen.