InsO – § 193: Änderung des Verteilungsverzeichnisses

Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens

Zweiter Abschnitt: Verteilung


§ 193:Änderung des Verteilungsverzeichnisses

Der Insolvenzverwalter hat die Änderungen des Verzeichnisses, die auf Grund der §§ 189 bis 192 erforderlich werden, binnen drei Tagen nach Ablauf der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist vorzunehmen.