Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
Zweiter Abschnitt: Verteilung
§ 193:Änderung des Verteilungsverzeichnisses
Der Insolvenzverwalter hat die Änderungen des Verzeichnisses, die auf Grund der §§ 189 bis 192 erforderlich werden, binnen drei Tagen nach Ablauf der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist vorzunehmen.