Vierter Teil: Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
Zweiter Abschnitt: Entscheidung über die Verwertung
§ 157:Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens
Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidungen in späteren Terminen ändern.