InsO – § 311: Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag

Zehnter Teil: Verbraucherinsolvenzverfahren


§ 311:Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag

Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die nicht gemäß § 309 durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen.