InsO – § 239: Stimmliste

Sechster Teil: Insolvenzplan

Zweiter Abschnitt: Annahme und Bestätigung des Plans


§ 239:Stimmliste

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hält in einem Verzeichnis fest, welche Stimmrechte den Beteiligten nach dem Ergebnis der Erörterung im Termin zustehen.