Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
Dritter Abschnitt: Einstellung des Verfahrens
§ 210a:Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit
Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe, dass
- 1.
- an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und
- 2.
- an die Stelle der nachrangigen Insolvenzgläubiger die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger treten.