InsO – § 212: Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds

Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens

Dritter Abschnitt: Einstellung des Verfahrens


§ 212:Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds

Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, daß nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird.