InsO – § 224: Rechte der Insolvenzgläubiger

Sechster Teil: Insolvenzplan

Erster Abschnitt: Aufstellung des Plans


§ 224:Rechte der Insolvenzgläubiger

Für die nicht nachrangigen Gläubiger ist im gestaltenden Teil des Insolvenzplans anzugeben, um welchen Bruchteil die Forderungen gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet, wie sie gesichert oder welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen.