InsO – § 338: Aufrechnung

Zwölfter Teil: Internationales Insolvenzrecht

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften


§ 338:Aufrechnung

Das Recht eines Insolvenzgläubigers zur Aufrechnung wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn er nach dem für die Forderung des Schuldners maßgebenden Recht zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung berechtigt ist.