InsO – § 319: Antragsfrist

Elfter Teil: Besondere Arten des Insolvenzverfahrens

Erster Abschnitt: Nachlaßinsolvenzverfahren


§ 319:Antragsfrist

Der Antrag eines Nachlaßgläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.