Elfter Teil: Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt: Nachlaßinsolvenzverfahren
§ 319:Antragsfrist
Der Antrag eines Nachlaßgläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.