InsO – § 164: Wirksamkeit der Handlung

Vierter Teil: Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse

Zweiter Abschnitt: Entscheidung über die Verwertung


§ 164:Wirksamkeit der Handlung

Durch einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt.