InsO – § 335: Grundsatz

Zwölfter Teil: Internationales Insolvenzrecht

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften


§ 335:Grundsatz

Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.