InsO – § 234: Niederlegung des Plans

Sechster Teil: Insolvenzplan

Erster Abschnitt: Aufstellung des Plans


§ 234:Niederlegung des Plans

Der Insolvenzplan ist mit seinen Anlagen und den eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.