InsO – § 329: Nacherbfolge

Elfter Teil: Besondere Arten des Insolvenzverfahrens

Erster Abschnitt: Nachlaßinsolvenzverfahren


§ 329:Nacherbfolge

Die §§ 323, 324 Abs. 1 Nr. 1 und § 326 Abs. 2, 3 gelten für den Vorerben auch nach dem Eintritt der Nacherbfolge.