InsO – § 273: Öffentliche Bekanntmachung

Achter Teil: Eigenverwaltung


§ 273:Öffentliche Bekanntmachung

Der Beschluß des Insolvenzgerichts, durch den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet oder die Anordnung aufgehoben wird, ist öffentlich bekanntzumachen.