Sechster Teil: Insolvenzplan
Dritter Abschnitt: Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
§ 269:Kosten der Überwachung
Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.