InsO – § 159: Verwertung der Insolvenzmasse

Vierter Teil: Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse

Zweiter Abschnitt: Entscheidung über die Verwertung


§ 159:Verwertung der Insolvenzmasse

Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.