Sechster Teil: Insolvenzplan
Zweiter Abschnitt: Annahme und Bestätigung des Plans
§ 240:Änderung des Plans
Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden.