InsO – § 219: Gliederung des Plans

Sechster Teil: Insolvenzplan

Erster Abschnitt: Aufstellung des Plans


§ 219:Gliederung des Plans

Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden Teil und dem gestaltenden Teil. Ihm sind die in den §§ 229 und 230 genannten Anlagen beizufügen.