Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
Zweiter Abschnitt: Verteilung
§ 206:Ausschluß von Massegläubigern
Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter
- 1.
- bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils,
- 2.
- bei der Schlußverteilung erst nach der Beendigung des Schlußtermins oder
- 3.
- bei einer Nachtragsverteilung erst nach der öffentlichen Bekanntmachung