InsO – § 53: Massegläubiger

Zweiter Teil: Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte

Zweiter Abschnitt: Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger


§ 53:Massegläubiger

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.