Zwölfter Teil: Internationales Insolvenzrecht
Dritter Abschnitt: Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
§ 358:Überschuss bei der Schlussverteilung
Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.