InsO – § 358: Überschuss bei der Schlussverteilung

Zwölfter Teil: Internationales Insolvenzrecht

Dritter Abschnitt: Partikularverfahren über das Inlandsvermögen


§ 358:Überschuss bei der Schlussverteilung

Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.