Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
Dritter Abschnitt: Einstellung des Verfahrens
§ 210:Vollstreckungsverbot
Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.