InsO – § 323: Aufwendungen des Erben

Elfter Teil: Besondere Arten des Insolvenzverfahrens

Erster Abschnitt: Nachlaßinsolvenzverfahren


§ 323:Aufwendungen des Erben

Dem Erben steht wegen der Aufwendungen, die ihm nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.