Elfter Teil: Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt: Nachlaßinsolvenzverfahren
§ 323:Aufwendungen des Erben
Dem Erben steht wegen der Aufwendungen, die ihm nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.