BPersVG 2021 – § 67: Beratende Teilnahme an Prüfungen

Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst

Kapitel 4: Beteiligung des Personalrats

Abschnitt 2: Unterrichtungs- und Teilnahmerechte, Datenschutz


§ 67:Beratende Teilnahme an Prüfungen

An Prüfungen, die eine Dienststelle für Beschäftigte ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen.