Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst
Kapitel 4: Beteiligung des Personalrats
Abschnitt 2: Unterrichtungs- und Teilnahmerechte, Datenschutz
§ 67:Beratende Teilnahme an Prüfungen
An Prüfungen, die eine Dienststelle für Beschäftigte ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen.