BPersVG 2021 – § 76: Vorläufige Maßnahmen

Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst

Kapitel 4: Beteiligung des Personalrats

Abschnitt 3: Mitbestimmung

Unterabschnitt 1: Verfahren der Mitbestimmung

§ 76:Vorläufige Maßnahmen

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.