Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst
Kapitel 4: Beteiligung des Personalrats
Abschnitt 3: Mitbestimmung
Unterabschnitt 1: Verfahren der Mitbestimmung
§ 76:Vorläufige Maßnahmen
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.