Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst
Kapitel 2: Personalrat
Abschnitt 3: Geschäftsführung
§ 44:Geschäftsordnung
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.