BPersVG 2021 – § 44: Geschäftsordnung

Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst

Kapitel 2: Personalrat

Abschnitt 3: Geschäftsführung


§ 44:Geschäftsordnung

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.