BPersVG 2021 – § 47: Sachaufwand und Büropersonal

Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst

Kapitel 2: Personalrat

Abschnitt 3: Geschäftsführung


§ 47:Sachaufwand und Büropersonal

Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle dem Personalrat Räume, Geschäftsbedarf, in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal in dem zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.