BPersVG 2021 – § 13: Bildung von Personalräten

Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst

Kapitel 2: Personalrat

Abschnitt 1: Wahl und Zusammensetzung des Personalrats


§ 13:Bildung von Personalräten

(1) In Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeordnet.