BPersVG 2021 – § 49: Verbot der Beitragserhebung

Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst

Kapitel 2: Personalrat

Abschnitt 3: Geschäftsführung


§ 49:Verbot der Beitragserhebung

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.