Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst
Kapitel 2: Personalrat
Abschnitt 3: Geschäftsführung
§ 49:Verbot der Beitragserhebung
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.
§ 49:Verbot der Beitragserhebung
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.