BPersVG 2021 – § 18: Berücksichtigung der Beschäftigungsarten und Geschlechter

Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst

Kapitel 2: Personalrat

Abschnitt 1: Wahl und Zusammensetzung des Personalrats


§ 18:Berücksichtigung der Beschäftigungsarten und Geschlechter

(1) Der Personalrat soll sich aus Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen.

(2) Frauen und Männer sollen im Personalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis in der Dienststelle vertreten sein.