BPersVG 2021 - § 14 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind Beschäftigte, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie
- 1.
- infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,
- 2.
- am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten beurlaubt sind oder
- 3.
- Altersteilzeit im Blockmodell ausüben und sich am Wahltag in der Freistellung befinden.
(3) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.