BPersVG 2021 – § 69: Datenschutz

Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst

Kapitel 4: Beteiligung des Personalrats

Abschnitt 2: Unterrichtungs- und Teilnahmerechte, Datenschutz


§ 69:Datenschutz

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.