Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst
Kapitel 9: Sondervorschriften
Abschnitt 2: Dienststellen des Bundes im Ausland
§ 123:Ergänzende Regelungen für die Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes
Auf die Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes im Ausland findet § 119 Absatz 4 keine Anwendung.