BPersVG 2021 – § 95: Zuständigkeit

Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst

Kapitel 5: Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat

Abschnitt 2: Bildung und Beteiligung des Gesamtpersonalrats


§ 95:Zuständigkeit

(1) Für die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat gilt § 92 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(2) Für die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten des Gesamtpersonalrats gilt Kapitel 4 entsprechend.