Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst
Kapitel 9: Sondervorschriften
Abschnitt 1: Vorschriften für besondere Verwaltungszweige
§ 110:Grundsatz
Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen Dienstes gilt dieses Gesetz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.