BPersVG 2021 – § 110: Grundsatz

Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst

Kapitel 9: Sondervorschriften

Abschnitt 1: Vorschriften für besondere Verwaltungszweige


§ 110:Grundsatz

Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen Dienstes gilt dieses Gesetz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.