Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst
Kapitel 5: Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
Abschnitt 1: Bildung und Beteiligung der Stufenvertretungen
§ 90:Amtszeit und Geschäftsführung
Für die Stufenvertretungen gilt Kapitel 2 Abschnitt 2 und 3 mit Ausnahme des § 45 entsprechend. § 36 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Mitglieder der Stufenvertretung spätestens zehn Arbeitstage nach dem Wahltag einzuberufen sind.