BPersVG 2021 – § 90: Amtszeit und Geschäftsführung

Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst

Kapitel 5: Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat

Abschnitt 1: Bildung und Beteiligung der Stufenvertretungen


§ 90:Amtszeit und Geschäftsführung

Für die Stufenvertretungen gilt Kapitel 2 Abschnitt 2 und 3 mit Ausnahme des § 45 entsprechend. § 36 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Mitglieder der Stufenvertretung spätestens zehn Arbeitstage nach dem Wahltag einzuberufen sind.