BPersVG 2021 – § 111: Bundespolizei

Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst

Kapitel 9: Sondervorschriften

Abschnitt 1: Vorschriften für besondere Verwaltungszweige


§ 111:Bundespolizei

(1) Die Beschäftigten der Bundespolizeibehörden und der ihnen nachgeordneten Dienststellen wählen Bundespolizeipersonalvertretungen. Bundespolizeipersonalvertretungen sind die Bundespolizeipersonalräte, die Bundespolizeibezirkspersonalräte und der Bundespolizeihauptpersonalrat.

(2) Die Vorschriften über die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten nicht für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten.

(3) Eine Beteiligung der Bundespolizeipersonalvertretung findet nicht statt bei

1.
Anordnungen für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, durch die Einsätze oder Einsatzübungen geregelt werden,
2.
der Einstellung von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten für die Grundausbildung.